Am 1. Mai
2014 ist die Reform des Punktesystems in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang wurde das Verkehrszentralregister in Fahrereignungsregister umbenannt.
Statt wie
bisher 1 bis 7 Punkte wird es dann nur noch 1 bis 3 Punkte geben.
Anders als bisher werden nicht mehr alle Ordnungswidrigkeiten gespeichert für die eine Geldbuße von mindestens 40 EUR verhängt wurde, sondern nur noch bestimmte Ordnungswidrigkeiten, für die eine Geldbuße von mindestens 60 EUR verhängt wurde.
Die Tilgungsfrist beträgt dann
- zwei Jahre und sechs Monate für mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeiten
- fünf Jahre für mit zwei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
- zehn Jahre für Straftaten, bei denen in der Entscheidung die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt wurde
und beginnt grundsätzlich mit Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.
Die bisherige Regelung, nach der die Eintragung neuer Verstöße die Tilgung alter Eintragungen hemmt, entfällt.
Beim
Erreichen von vier oder fünf Punkten ist der Betroffene schriftlich zu ermahnen, beim Erreichen von sechs oder sieben Punkten ist er schriftlich zu verwarnen. Zusätzlich ist er jeweils darauf
hinzuweisen, dass er freiwillig an einem Fahreignungssemniar teilnehmen kann.
Nehmen Fahrerlaubnisinhaber freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen.
Beim Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen, eine neue darf frühestens nach sechs Monaten erteilt werden, wobei in der Regel eine MPU erforderlich ist.
Übergangsbestimmungen,
Überführung der alten Punkte in das neue System
Mit Einführung der Reform werden zunächst alle Eintragungen gelöscht, die nach den neuen Regelungen nicht mehr ins das Fahreignungsregister einzutragen sind (z.B. das Verbot der Verkehrsteilnahme in
einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette).
Die dann noch verbleibende Punktezahl wird entsprechend dieser Tabelle in das neue Punktesystem umgerechnet:
Für diese Alteintragungen gelten fünf Jahre lang die alten Tilgungsreglungen. Wobei
- Entscheidungen, die erst nach dem Inkrafttreten der Reform eingetragen werden, keine Tilgungshemmung auslösen, und
- Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden.
Nach
Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gelten die neuen Bestimmungen, wobei die bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird.
Für Verstöße, die vor Inkrafttreten der Reform begangen wurden, aber erst nach Inkrafttreten eingetragen werden, gelten die neuen Regelungen mit der Einschränkung, dass die Bußgeldhöhe, ab der
ggf. eine Eintragung erfolgt, 40 EUR beträgt. ©
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