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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 dem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugestimmt, mit dem Inhabern einer Fahrerlaubnis der
Klasse B das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 erleichtert wird.
Damit wird an eine in Deutschland bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3,
Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h – ohne Ausbildung und Prüfung fahren durften.
Mit der aktuellen Verordnung werden die damaligen Überlegungen, die zu einer Streichung dieses Einschlusses geführt haben, aufgegriffen. Insbesondere wahrt die Regelung des Verordnungsentwurfs die
Balance zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und dem Zugang zum Führen von Leichtkrafträdern und damit einhergehend einer Stärkung der Elektromobilität in Deutschland
andererseits.
Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte
- seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
- das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
- eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.
Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z.
B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland
nicht geführt werden dürfen.
Die Verordnung wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt dann auch sofort in Kraft.
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Fahrerlaubnisverordnung (noch nicht abschließend bearbeitet)
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